Gema und Co. verlieren vor dem BGH
Der Bundesgerichtshof hat die Klagen der Verwertungsgesellschaft Gema sowie mehrerer Tonträgerhersteller zurückgewiesen. Die Kläger hatten von zwei Internetprovidern die Sperrung von Filesharing-Seiten verlangt. Generell sei das möglich, so der BGH, man dürfe es sich nur nicht zu einfach machen.
In einem Fall klagte die Musikverwertungsgesellschaft Gema gegen die Telekom, im anderen klagten die Musikkonzerne Universal Music, Sony und Warner gegen die deutsche Tochtergesellschaft der spanischen Telefonica.
Die Kläger wollten die Sperrung der Internetseiten 3dl.am und goldesel.to erwirken. Beide Internetseiten boten Links zu einer Vielzahl von illegal verbreiteten Musiktiteln an. Die urheberrechtlich geschützten Inhalte lagen nicht auf den eigenen Servern, sondern bei Sharehostern wie RapidShare, Netload und Uploaded oder auf dem Filesharing-Netzwerk eDonkey.
Nachdem die Kläger jeweils in beiden Vorinstanzen zurückgewiesen wurden, entschied am Donnerstag der BGH in Karlsruhe (AZ: I ZR 3/14 und I ZR 174/14).
BGH regelt Netzsperren gegen Filesharer
Zitat
Generell können Internetanbieter von Rechteinhabern in die Pflicht genommen werden, wenn sie über die Internetverbindung auch Zugang zu rechtswidrigen Musik- und Filmangeboten gewähren, heißt es in der Pressemitteilung zu dem Urteil. Grundlage hierfür legt die Störerhaftung.
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