welche neuen Regeln und Gesetze im Februar greifen.
Zuzahlungen in der Apotheke
Schluss mit unnötigen Zuzahlungen: Wer von seinem Arzt ein Medikament in einer bestimmten Packungsgröße verschrieben bekommt, die in der Apotheke aber nicht vorrätig ist, wird künftig nicht mehr stärker zur Kasse gebeten. Das regelt eine Änderung bei den Vorgaben zur Zuzahlung in § 61 Sozialgesetzbuch V (SGB 5).
Statt wie bisher für mehrere kleinere Packungen mehrmals zuzahlen zu müssen, richtet sich die Zuzahlung ab 1. Februar nach der Menge des verschriebenen Medikaments. Das heißt: Ersetzt Ihre Apothekerin zum Beispiel eine 100-Stück-Packung durch zwei Packungen à 50 Stück, wird die Zuzahlung nur einmal statt bisher zweimal fällig.
Neue Pflicht an der Fleischtheke
Wer unverpacktes Fleisch etwa an der Theke oder auf dem Markt kauft, bekommt mehr Klarheit über dessen Herkunft. Die verpflichtende Kennzeichnung wird ab dem 11. Februar auf unverpacktes Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel ausgedehnt. Zuvor galt sie nur für verpacktes Fleisch und unverpacktes Rindfleisch.